Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
Da an einer sachgerechten Steuerberatung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sind Personen, die nicht über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Eignung verfügen, von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen!
Den Kreis der zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen wird in § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) abschließend definiert.
Unbeschränkt steuerberatend tätig werden dürfen:
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4
genannten Personen sind,
3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften,
4. Steuerberater und Vereinigungen, die in einem anderen EU-Staat oder in der Schweiz
zur Steuerberatung befugt sind.
Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Er hat seine Tätigkeit eigenverantwortlich und gewissenhaft auszuüben (§§ 2,3,4 BOStB) und ist zur Sachlichkeit verpflichtet (§ 5 BOStB). Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9 BOStB) .
Zuständige Berufskammer |
Steuerberaterkammer Südbaden
|
BUNDES STEUERBERATER KAMMER (BStBK) |
www.bstbk.de |
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Berufsordnung (BOStB) können in der Hompage der Bundes Steuerberater Kammer eingesehen werden.